Auslieferung
Die Anwälte von SvS verteidigen grenzüberschreitend und behalten stets den Stand der aktuellen Rechtsprechung im Blick.
Wir sind Co-Founder des internationalen Anwaltsnetzwerkes Concilium und jederzeit in der Lage, auf erstklassige und bewährte Kollegen im Ausland für eine schnelle und effektive Strafverteidigung zurückzugreifen.
Wir vertreten engagiert – ggf. in Zusammenarbeit mit ausländischen Kollegen – die Interessen des Verfolgten in jedem Stadium des Auslieferungsverfahrens.
Auslieferungshindernisse können sich dabei – wie unten ausgeführt – aus Verstößen gegen die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung im ersuchenden Staat ergeben.
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brand eins
FOCUS Spezial: Ihr Recht 2023
Who’s Who Legal 2023
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Auslieferungshindernisse
Auslieferung aus Deutschland nach Griechenland scheitert am Grundsatz verhältnismäßigen Strafens
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung von Auslieferungshaft wurde zurückgewiesen, weil die Auslieferung im Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung stehen würde (§ 73 S. 1 IRG). Denn eine für die Dauer von mehr als 20 Jahren zu verbüßende Freiheitsstrafe als Bestrafung für die Beteiligung an dem Einschleusen von Ausländern aus einem Drittstaat in einen Staat der Europäischen Union ist unangemessen und unerträglich hart. Berücksichtigt man ferner die zugleich verhängte Geldstrafe von € 2.310.000, erwiese sich eine Auslieferung als dem Verhältnismäßigkeitsgebot zuwiderlaufend.
Auslieferung aus Deutschland nach Russland scheitert an unzureichender Sachaufklärung
Eine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverfahren könne nach dem Beschluss des OLG Karlsruhe ausnahmsweise dann geboten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens vorliegen. So sei eine Auslieferung zur Strafvollstreckung unzulässig, wenn eine Verurteilung auf einem durch Folter erpressten Geständnis beruhe (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Gleiches habe im Grundsatz dann zu gelten, wenn die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung begehrt werde und sich der ersuchende Staat auf ein erpresstes Geständnis berufe. Ein durch Folter oder Gewaltandrohung erlangtes Beweismittel dürfe nicht verwertet werden.
Auslieferung aus Deutschland nach Russland scheitert an drohenden Menschenrechtsverletzungen
Eine rechtskräftige Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland bzw. die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Umstand, dass dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat in der Vergangenheit Schutz vor der Auslieferung bewilligt worden ist, stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich bei dem Betroffenen um einen politisch Verfolgten handeln oder ihm eine Behandlung drohen könne, die seine Auslieferung unzulässig machen würde. Dies gelte entsprechend auch für den Fall, dass dem Betroffenen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG gewährt wurde.
Auslieferung aus Deutschland nach Polen scheitert an polnischer Justizreform
Der Auslieferungshaftbefehl wurde aufgehoben, weil derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der umstrittenen „Justizreform“ als zumindest derzeit unzulässig erweist.
Im Falle einer Auslieferung drohe eine echte Gefahr der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, so dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung bei derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht mehr gegeben seien.
Auslieferung aus Deutschland in die USA scheitert an Haftbedingungen
Der Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt grundsätzlich aufgrund völkerrechtlichen Auslieferungsvertrags.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München, einer Auslieferung stattzugeben, verstoße indes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil das Oberlandesgericht die Gefahr für den Beschwerdeführer, im Zielstaat (genauer: in Kalifornien) menschenunwürdigen Haftbedingungen – Überbelegung der Haftanstalten und schlechte Gesundheitsversorgung – ausgesetzt zu sein, nicht hinreichend aufgeklärt habe.
Tritt ein Staat mit einem Auslieferungsersuchen an die zuständige deutsche Stelle heran, beginnt zunächst das förmliche Auslieferungsverfahren. Dieses richtet sich nach den Vorschriften des Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und ist zweistufig (gerichtliches Zulässigkeitsverfahren und Bewilligungsverfahren) aufgebaut.
Im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens werden die Erfüllung der unabdingbaren Zulässigkeitsbedingungen und etwaige Auslieferungshindernisse geprüft. Dieser Prüfung geht der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft voraus. Vor der Entscheidung erhält der Verfolgte rechtliches Gehör (§ 28 IRG).
Weitere Hindernisse sind
- Drohende politische oder sonst rechtsstaatswidrige Verfolgung (6 Abs. 2 IRG)
- Militärische Straftaten (7 IRG)
- Drohende Todesstrafe im ersuchenden Staat ( 8 IRG)
- Drohende Doppelbestrafung (9 Nr. 1 IRG)
- Verjährung der Straftat ( 9 Nr. 2 IRG)
Das letzte Rechtsmittel des Verfolgten stellt die Verfassungsbeschwerde dar.