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July 2020

Covid-19 pandemic: criminal liability & defense

The federal package of measures adopted during the Covid 19 pandemic relieves the economy. In order to ensure that the rain of money in respect to short-time work, profitable loans and emergency aid due to – possibly negligent – misrepresentation does not become a curse for applicants, it is necessary to recognize legal gray areas and criminal risks in this turbulent time and to consider options for action at an early stage.

Der Bund hat während der Covid-19-Pandemie zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um neben gesundheitlichen Gefahren auch die Belastungen für die Wirtschaft möglichst gering zu halten. Die Überprüfung, ob durch Inanspruchnahme dieser Maßnahmen von den Antragstellern eine ungerechtfertigte finanzielle Überkompensation erlangt wurde, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020, erfolgen und kann bei Verdacht auf Subventionsbetrug auch zu einer Strafverfolgung führen.

 

1. Maßnahmenpaket des Bundes

1.1 Kurzarbeitergeld

In Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 60-67% des Nettogehaltes ausbezahlt, welches dem Arbeitgeber durch eine Anzeige der Kurzarbeit und einem erfolgreichen Antrag bei der Agentur für Arbeit vollständig erstattet wird.

Im Rahmen der Covid-19-Pandemie ist Kurzarbeit bereits möglich, wenn 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem erhalten auch Leiharbeiter temporär Kurzarbeitergeld, da diese ansonsten als Erste aus dem Entleihbetrieb ausscheiden würden.

 

1.2 Kredite

Für Unternehmen aller Größen sowie für Freiberufler besteht mit dem KfW-Sonderprogramm 2020 die Möglichkeit, ihre Engpässe durch rentable Kredite mit bis zu 10 Jahren Laufzeit zu überbrücken.

Der KfW-Schnellkredit 2020 steht ferner für Fixkosten und Expansion zur Verfügung. Kleine bis mittlere Unternehmen erhalten hierdurch bis zu 800.000 Euro bei 100%iger Haftungsfreistellung. Die einzelnen Kredit-Programme sind indes nicht kumulierbar, sondern schließen sich gegenseitig aus.

 

1.3 Soforthilfen

Zudem belaufen sich die Soforthilfen für Soloselbstständige, kleine Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche sowie Freiberufler auf 50 Milliarden Euro. Antragsberechtigt ist, wer aufgrund der Corona-Krise in seiner Existenz bedroht ist, mithin die laufenden Ausgaben nicht mehr mit den laufenden Einnahmen stemmen kann. Liquiditätsengpässe, etwa hinsichtlich gewerblicher Mieten und Kredite sowie Leasingraten, sollen auf diese Weise aufgefangen werden. Ausdrücklich nicht vorgesehen sind die Soforthilfen für gewerbefremde Ausgaben, wie eigene Lebenserhaltungskosten, Privatmieten oder Altersvorsorge. Die Höhe der Soforthilfen beginnt in Bayern mit bis zu 9.000 Euro bei maximal 5 Beschäftigten und endet bei bis zu 50.000 Euro bei maximal 250 Beschäftigten.

 

1.4 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die strafbewehrte Pflicht der Geschäftsführung, spätestens 3 Wochen nach Entstehung eines Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen, wurde bis zum 30.09.2020 aufgehoben. Voraussetzung dabei ist, dass der Insolvenzgrund auf der Corona-Krise beruht und eine Sanierung des Unternehmens möglich ist. Soweit die Insolvenzantragspflicht zum 31.12.2019 nicht bestand, greift diesbezüglich außerdem eine Beweiserleichterung.

 

2. Risiken und Verteidigungsmöglichkeiten

Werden die o.g. finanziellen Hilfen beantragt, obwohl die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorliegen, riskiert der Antragssteller einen Rückforderungsbescheid sowie strafrechtliche Verfolgung wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs, geregelt in § 264 StGB.

Unabhängig davon, ob irrtümlich falsche Angaben gemacht wurden oder die Behörden (bedingten) Vorsatz unterstellen, ist es außerdem wegen unerwünschter Auswirkungen auf die gewerberechtlich nötige Zuverlässigkeit stets unerlässlich, rechtliche Grauzonen zu erkennen und Handlungsmöglichkeiten frühzeitig abzuwägen. Erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten bieten unter anderem auslegungsbedürftige Formulierungen in den Antragsformularen.

 

Im Einzelnen:

2.1 Betrug

Während beim „klassischen“ Betrug nach § 263 StGB neben einer Täuschungshandlung auch ein Irrtum erregt werden und ein darauf beruhender Schaden entstanden sein muss, verlagert der Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Strafbarkeit bereits auf das Vorliegen einer Täuschungshandlung vor. Zudem genügt nach § 264 Abs. 5 StGB bereits leichtfertiges Handeln ohne Vorsatz.

Durch auslegungsbedürftige Formulierungen in den Antragsformularen können u.U. unbemerkt falsche Informationen, die objektiv Täuschungscharakter aufweisen, mitgeteilt werden. Vielfach sind falsche Angaben schlicht dem Zeitdruck geschuldet, unter dem viele Antragssteller zu Beginn der Pandemie standen. Selbst wenn dies durch die derzeitige Antragsüberlastung bei den Behörden nicht sofort auffällt, kann es allerdings durch die Steuererklärung für das Jahr 2020 nachvollzogen werden.

In einem ersten Schritt sind die Formulierungen in den Antragsformularen auszulegen und es ist zu prüfen, ob tatsächlich „unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen“ im Sinne des § 264 StGB gemacht wurden. Werden nachträglich als tatsächlich fehlerhaft erkannte Angaben vor Auszahlung der Subvention korrigiert, entfällt gem. § 264 Abs. 6 StGB die Strafbarkeit. Sollte es bereits zu einer ungerechtfertigten Auszahlung gekommen sein, kann durch eine freiwillige Rückzahlung der Subvention über einen sogenannten „Täter-Opfer-Ausgleich“ nach § 46a StGB erhebliche Strafmilderung, in geeigneten Fällen sogar Straffreiheit, erlangt werden.

Nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann sich ebenfalls strafbar machen, wer die gewährten Mittel zu fremden Zwecken verwendet. Um sich hier keinem strafrechtlichen Risiko auszusetzen, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation, für welche Zwecke welche Mittel eingesetzt werden und dass dies Bezug zur Covid-19-Pandemie aufweist.

 

2.2 Insolvenzdelikte

Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO bleibt strafbar, sofern der Insolvenzgrund auf anderen Gründen als der Covid-19-Pandemie beruht. Auch suspendiert die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht die Strafbarkeit anderer Insolvenzdelikte wie der Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB.

Auch hier empfiehlt sich daher eine genaue Dokumentation, weshalb die Corona-Krise Auslöser von Zahlungsausfällen oder -aufschiebungen ist.

 

2.3 Falsche Versicherung an Eides statt

Auch wenn zum Erhalt der begehrten Finanzhilfen nur das Ausfüllen eines Online-Antrags erforderlich ist, muss der Antragsteller vielfach seine Angaben versichern. Hieraus kann eine Strafbarkeit wegen Falscher Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB resultieren. Strafbar ist grundsätzlich auch die fahrlässig falsche eidesstattliche Versicherung, § 161 StGB. Dies dürfte wiederum in Konstellationen relevant werden, in denen der Antragssteller aus Zeitdruck seine Angaben nicht ordentlich überprüft und dennoch ihre Richtigkeit eidesstattlich versichert. Gemäß §§ 158, 161 Abs. 2 StGB kann korrespondierend zur Regelung zum Subventionsbetrug durch eine Korrektur der falschen Angaben vor Auszahlung eine Strafbarkeit verhindert, jedenfalls gemildert, werden. Nach erfolgter Auszahlung bleibt wiederum die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB.

 

3. Verbandsverantwortlichkeit

Gemeinsam mit einer Einziehung der erlangten Subvention besteht ferner das Risiko, dass das Unternehmen, in dessen Namen eine finanzielle Unterstützung beantragt wurde, einer eigenständigen Verbandsverantwortlichkeit unterfällt. Gemäß § 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden, sofern die Geschäftsführung strafbar oder ordnungswidrig handelte. Steht nun nicht die Geschäftsführung, sondern etwa ein Beschäftigter aus der Personalabteilung in Fragen der Kurzarbeit im Fadenkreuz von Ermittlungen, kann dennoch die Geschäftsführung wegen eines Aufsichtspflichtverstoßes nach § 130 OWiG ordnungswidrig gehandelt haben. Damit ist zugleich eine Bezugstat für § 30 OWiG gegeben, was in der Kombination beider Vorschriften mit den oben dargestellten strafrechtlichen Risiken jederzeit auch das Risiko einer kostspieligen Verbandsverantwortlichkeit birgt.

Sofern aber obigen Handlungsempfehlungen Beachtung geschenkt wird, minimiert sich auch gleichzeitig dieses Risiko durch Wegfallen der jeweils nötigen Bezugstat.